Baufinanzierung zur Modernisierung genehmigt – Was nun?

by admin ~ März 18th, 2010. Filed under: Baufinanzierung.

Möchte man mit einer guten Baufinanzierung vermieteten Wohnraum modernisieren, muss man einige Dinge beachten, wenn man als Eigentümer sein Recht auf die daraus resultierenden Mieterhöhungen nicht verwirken will. Fakt ist, dass man selbst mit einer noch so günstigen Hypothek und einer noch so umfassenden Modernisierung keine Mieterhöhung geltend machen kann, wenn man eine Staffelmiete oder eine Indexmiete vereinbart hat.

Ansonsten können die anteilig auf die jeweilige Wohn- oder Nutzfläche pro Jahr elf Prozent der Modernisierungskosten als Mieterhöhung geltend gemacht werden. Dabei muss es sich aber um eine Modernisierung handeln, die den Wohnwert nachhaltig erhöht. Mit der Neuregelung des zugrunde liegenden Paragrafen 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches erstrecken sich die Modernisierungen, aus denen Mieterhöhungen möglich sind, nun auch auf Maßnahmen, die zur Einsparung von Heizenergie führen. Das bedeutet, dass es sich sowohl lohnt, eine Hypothek zur Verbesserung der Isolierung als auch des Austausches der Heizung in ein sparsameres Modell aufzunehmen.

Hat man die Zusage für eine günstige Hypothek zur Modernisierung bekommen, sollte man sich beeilen, seinen Mietern die Modernisierung anzukündigen. Das muss schriftlich zwei Monate vor Beginn der Baumaßnahmen geschehen. Für die betroffenen Mieter ergibt sich daraus auf Grund der sich ändernden Mietpreise ein Sonderkündigungsrecht. Die dafür geltende rechtliche Grundlage ist der Paragraf 561 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Sollten sich auf Grund der mit einer guten Baufinanzierung durchgeführten Modernisierungsarbeiten Veränderungen in den Betriebskosten ergeben, so sind diese entsprechend der Regelungen des Paragrafen 560 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit der aktuell geltenden Fassung der Betriebskostenverordnung zu berechnen.

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