Die Hypothek in anderen Ländern
by reinfeld ~ Januar 22nd, 2010. Filed under: Hypothek.Während man in Deutschland bei einem mit einem Grundpfandrecht abgesicherten Kredit von einer Hypothek spricht, gibt es diesen Begriff im schweizerischen Sprachgebrauch nicht. Hier spricht man nach der Art der Besicherung von Grundpfändern oder auch Gült. Die Bezeichnung Gült für eine Hypothek ist auch in Liechtenstein üblich. Sie geht auf den historischen Zedel zurück, der als Vorläufer der Hypothek gilt. Der Zedel zeichnete sich dadurch aus, dass als Kreditgeber keine Bank, sondern eine Privatperson agierte. Eine Besicherung mit einem Grundpfandrecht erfolgte trotzdem. Die Forderungen aus dem Zedel konnten nicht wie heute beispielsweise die Briefhypothek frei verkauft werden.
Die darauf aufbauende Gült der Schweiz ist rechtlich ab dem Paragrafen 847 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt. In Liechtenstein findet man die gesetzlichen Grundlagen im Sachenrecht ab dem Paragrafen 325. Die Gült gleicht nicht dem Annuitätendarlehen, sondern sichert dem Kreditgeber eine Rente aus dem beliehenen Grundstück zu. Die Ursache für eine solche Regelung ist im Zinsverbot der Kirche zu suchen. Die Gült hat gegenüber der traditionellen Hypothek den Vorteil, dass der Kreditnehmer nur mit dem Grundstück selbst haftet. Sein sonstiges Vermögen blieb von den Forderungen des Gläubigers unberührt. Während die in Deutschland übliche Hypothek nicht nur auf Immobilien, sondern auch auf Schiffe angewendet werden kann, ist das bei der schweizerischen Gült nicht möglich. Im Jahre 2005 erteilte die Schweizer Regierung den Auftrag, die gesetzlichen Regelungen zur Gült zu überarbeiten. Bevor das nicht geschehen ist, können keine neuen Gülts in die Grundbücher eingetragen werden. An ihre Stelle treten in der Praxis immer mehr die Schuldbriefe, die ebenfalls im schweizerischen ZGB gesetzlich geregelt sind.