Riester-Förderung und die Hypothek

by admin ~ November 8th, 2008. Filed under: Riester-Förderung.

Die Bau- und Immobilienwirtschaft wird die Beschlüsse der Bundesregierung mit Freude aufgenommen haben, dass es nunmehr wieder möglich sein wird, selbst genutztes Wohneigentum durch die Erwerber staatlich zu fördern. Denn nachdem die Regierung vor einigen Jahren die Kürzung und wenig später auch die Abschaffung der Eigenheimzulage beschloss, konnten sich gerade Menschen mit einem vergleichsweise geringen Einkommen den Erwerb einer Immobilie nicht mehr leisten, für die das Gesetz eigentlich gedacht war, sodass die Zahl der Bauanträge dramatisch sank.
Nun ist mit dem sogenannten "Wohn-Riester" Abhilfe geschaffen worden. War es bisher nur möglich, die Riester-Förderung als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Form einer kapitalgedeckten Versicherung abzuschließen, in die dann die beantragte Förderung seitens der Staates floß, so kann diese staatliche Förderung nun auch dazu verwandt werden, ein Hypothekendarlehen, das für die Finanzierung einer Immobilie benötigt wird, abzuzahlen. Die Regelung selbst tritt rückwirkend zum Jahresbeginn 2008 in Kraft.
Um die Höhe der Förderung zu ermitteln muss geklärt werden, wie viele förderwürdige Personen in dem Haushalt leben. So gibt es für Ehepartner eine staatliche Grundförderung von jeweils 154 € sowie für jedes Kind 185 € pro Jahr. Positiv auf die Förderung wirkt sich aus, wenn das Kind erst im Jahr 2008 geboren wurde. Dann wird seitens des Staates 300 € gezahlt. Anders als beim Kindergeld erhöht sich die Riester-Förderung ab einer Anzahl von drei Kindern jedoch nicht.
Um eine Riester-Förderung und Hypothek abzuschließen, muss der Erwerber der Immobilie einen klassischen Riestervertrag abschließen. Mit der zu finanzierenden Bank wird zwecks Finanzierung des Objektes ein Hypothekendarlehen abgeschlossen. Um den Wohn-Riester dann auch tatsächlich für die Immobilie zu nutzen, erklären die Darlehensnehmer, dass die vom Staat gezahlte Riester-Förderung in voller Höhe als Tilgung für das Hypothekendarlehen verwandt werden soll.
Im Vorfeld sollte aber geklärt werden, ob die staatliche Förderung wirklich in voller Höhe gezahlt wird. Denn nur wenn der Riestervertrag mit 4 % des Jahresbruttoeinkommens bespart wird - bei einem höheren Bruttoverdienst ist die Summe auf 2100 € pro Jahr begrenzt -, zahlt auch der Staat die volle Riester-Förderung. Ebenso muss bei der Tilgungsvereinbarung bedacht werden, dass die Kinder, die zu Beginn der Finanzierung die Grundförderung erhalten haben, mit den Jahren diese nicht mehr bekommen, da sie selbst mittlerweile eigenes Einkommen haben oder ausgezogen sind. Um die Tilgung dann aber dennoch in der vereinbarten Höhe weiter zahlen zu können, muss die fehlende Summe dann aus eigenen Barmittel ergänzt werden.
Eine gute Nachricht gibt es auch für Altverträge. Hier ist es möglich, eine bestimmte Summe vor Ablauf der Ansparphase herauszunehmen und diese zur Tilgung der Hypothek einzusetzen. Hat man seitens des Gesetzgebers zuerst überlegt, dass nur 50 bzw. 75 % des Kapitals verwandt werden darf so ist nunmehr klar, dass die gesamte bisher eingezahlte Summe zur Tilgung eingesetzt werden kann. Die Mindestentnahme beträgt jedoch 15000 €, die bis zum Ablauf der Ansparphase auch wieder eingezahlt werden muss, sodass diese Form der Tilgung nur bedingt zu empfehlen ist.

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